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AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 

A.   Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

  2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

  3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 
     

B.   Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern  keine  schriftliche  Preisvereinbarung  getroffen  wurde,  wird  die  Ware  zu  dem  am  Tage  der Lieferung gültigen Preis berechnet.

  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung widerspricht. Bei Tönungen oder Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen im marktüblichen Rahmen zu liefern.
     

C.   Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  1. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

  2. Alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Grenzsperre, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks oder Aussperrungen, behördliche Verfügungen, alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern, seien sie in unserem oder in einem für die Rohstofflieferung oder für den Versand in Betracht kommenden Werk eingetreten, befreien um die Dauer und den Umfang der Behinderung von der Verpflichtung der Lieferung. Zur Nachlieferung der auf die fragliche Zeit entfallenden Mengen sind wir nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

  3. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer seinerseits in Verzug ist.

  4. Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  5. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderer Vertrag.

  6. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Käufer über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Käufers zurückgestellt wird. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Unsere Lieferpflicht ist mit Übergabe der Ware an den Transportführer erfüllt. Die Versandart bleibt im Zweifel uns überlassen, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung. Mehrkosten für Express, Eilgutsendungen und Fixtermine gehen zu Lasten des Käufers. Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. 

  7. Abholaufträge sind mit uns vorab zu besprechen, um Wartezeiten zu vermeiden. Das abholende Fahrzeug muss bei Gefahrgütern über eine ADR-gerechte sowie generell über eine den Regeln der Ladungssicherung entsprechende Ausstattung verfügen. Die sachgerechte Verladung sowie eine ordnungsgemäße Verstauung nach ADR sind vom Abholer zu beachten. 

  8. Soweit unsere Mitarbeiter beim Verladen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. 
     

D.   Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug etwaiger Skonti bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. 

  2. Bei Zahlungsverzug sind vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 

  3. Zurückbehaltung und Aufrechnung durch den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entstammt demselben Vertragsverhältnis.

  4. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. 
     

E.   Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, in unserem Eigentum.  

  2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt. 

  3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. 

  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. 

  5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. 

  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 

  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

  8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts, die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. 

  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

 

F.   Beanstandungen / Mängelansprüche / Haftung

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware oder erbrachten Leistungen in jedem Fall unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  2. Mängel der Ware oder Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  3. Der Käufer von Tönungen oder Sonderanfertigungen hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Zumutbare, geringfügige Abweichungen vom Originalfarbton sind produktionsbedingt und berechtigen nicht zur Rückgabe. Unsere Hinweise zur Lichtstabilität von Tönungen sind zu beachten.

  4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und begründet keine Haftung – auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Sollte eine Haftung unsererseits dennoch in Frage kommen, so gelten die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend.

  5. Gibt der Käufer uns besondere Anweisungen hinsichtlich der Rezeptur oder des Materials, so tritt eine Sachmängelhaftung nicht ein, soweit der Mangel auf diese besondere Anweisung zurückzuführen ist.

  6. Für handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität oder des Dessins übernehmen wir keine Haftung. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. 

  7. Nach begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Die Gewährleistung von Zubereitungen ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. Dies gilt nicht, wenn die Beanstandung nachweislich auf einen von uns zu vertretenden Mangel beruht. 

  8. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

  9. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. 

  10. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr. Wird das Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und verursacht dessen Mangelhaftigkeit, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. 

  11. Bei Produkten mit einem Verfallsdatum oder Haltbarkeitsdatum erlischt der Gewährleistungsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Verfalls- oder Haltbarkeitsdatums.

  12. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Haftung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

  13. Im Fall eines Rückgriffsanspruchs bestehen Ansprüche gegen uns nur, wenn der Käufer mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer muss sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt. Wir sind berechtigt, Rückgriffsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

G.   Rückgaben 

  1. Falls nicht ausdrücklich vor Lieferung schriftlich vereinbart, ist die Rückgabe von uns ordnungsgemäß gelieferter Ware nicht möglich.

  2. Bei vereinbarter Rückgabe – insbesondere bei Wahrnehmung unseres Eigentumsvorbehaltes – behalten wir uns vor, die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch 15 % des Warenwertes für Rücknahme- und Bearbeitungskosten zu berechnen bzw. einzubehalten. Die Rückgabe von Tönungen oder Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

  3. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Kosten in der geforderten Höhe nicht entstanden sind.

H.   Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges 

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft Bad Oeynhausen.

  2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch solchen aus Rücktritt sich ergebenden Streitigkeiten, ist Bad Oeynhausen.

  3. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.    

  4. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

  5. Daten des Käufers werden von uns nur insofern sowie im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

  6. Unsere aktuellen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind im Internet unter www.zero-lack.de abrufbar.
     

ZERO-LACK Vertriebs GmbH & Co. KG
 

Stand: 04/2021
 

Unsere besonderen Bedingungen für Lieferung ins Ausland erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Hinweis nach § 36 VSBG

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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