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CONDIZIONI

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

A.   Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich als fest bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

  3. Alle Angebote und Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und werden ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen ausgeführt.

  4. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden von uns nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Käufer der Geltung unserer Bedingung widersprochen hat.

  5. Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, Erklärungen und sonstige Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  6. Die Bemerkung “wie gehabt” ist bei der Erteilung eines Auftrages nur für die Beschaffenheit einer Ware, keinesfalls für den Preis, maßgebend.


B.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft Bad Oeynhausen.

  2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch solchen aus Rücktritt sich ergebenden Streitigkeiten, ist Bad Oeynhausen.

  3. Für etwaige Streitigkeiten gilt deutsches Recht.


C.   Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  1. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

  2. Alle Fälle höherer Gewalt, insbesondere Krieg, Grenzsperre, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Energieversorgungs-schwierigkeiten, Streiks oder Aussperrungen, behördliche Verfügungen, alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern, seien sie in unserem oder in einem für die Rohstofflieferung oder für den Versand in Betracht kommenden Werk eingetreten, befreien um die Dauer und den Umfang der Behinderung von der Verpflichtung der Lieferung. Zur Nachlieferung der auf die fragliche Zeit entfallenden Mengen sind wir nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

  3. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer seinerseits in Verzug ist.

  4. Für fertig abgetönte Produkte werden Aufschläge nach der jeweils gültigen Liste der Aufschlagssätze berechnet. Für Tönungen oder Sonderanfertigungen, welche die Verwendung besonders hochwertiger Pigmente bzw. Rezepturbestandteile erfordern, bleibt dem Verkäufer die Erhöhung der normalen Aufschläge vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, Mehr- oder Mindermengen im marktüblichen Rahmen zu liefern. 

  5. Auf Abruf erteilte Aufträge sind binnen eines halben Jahres nach von uns erklärter Lieferbereitschaft abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  6. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderer Vertrag.

  7. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Käufer über, wenn die Sendung unseren Sitz verlässt oder der Versand nach Versandbereitschaft auf Wunsch des Käufers zurückgestellt wird. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Unsere Lieferpflicht ist mit Übergabe der Ware an den Transportführer erfüllt. Die Versandart bleibt im Zweifel uns überlassen, ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung. Mehrkosten für Express und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Versicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. 

  8. Abholaufträge sind mit uns vorab zu besprechen, um Wartezeiten zu vermeiden. Das abholende Fahrzeug muss bei Gefahrgütern über eine GGVS-gerechte sowie generell über eine den Regeln der Ladungssicherung entsprechende Ausstattung verfügen. Die sachgerechte Verladung sowie eine ordnungsgemäße Verstauung nach GGVS ist vom Abholer zu beachten. 

  9. Soweit unsere Mitarbeiter beim Verladen behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. 


D.   Abnahmeverzug

  1. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  2. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 15 % bei Standardartikeln und 25 % bei Sonderanfertigungen vom Auftragswert zu verlangen, sofern der Käufer uns nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren und entsprechend nachgewiesenen Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  3. Abgesehen von den Fällen des Abnahmeverzuges sind wir zum Rücktritt berechtigt, sofern dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund wird anzunehmen sein, wenn die Leistungsstörung auf höhere Gewalt oder auf anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, beruht.


E.   Beanstandungen

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware oder erbrachten Leistungen in jedem Falle unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

  2. Mängel der Ware oder Mengenabweichungen sind uns binnen 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns binnen 8 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Käufer von Tönungen oder Sonderanfertigungen hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Zumutbare, geringfügige Abweichungen vom Originalfarbton sind produktionsbedingt und berechtigen nicht zur Rückgabe. Unsere Hinweise zur Lichtstabilität von Tönungen sind zu beachten.

  3. Gibt der Käufer uns besondere Anweisungen hinsichtlich Konstruktion oder Material, so tritt eine Sachmängelhaftung nicht ein, soweit der Mangel auf diese besondere Anweisung zurückzuführen ist.
    Für handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität oder des Dessins übernehmen wir keine Haftung. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck. 
    Nach begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen. Die Gewährleistung von Zubereitungen ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. Dies gilt nicht, wenn die Beanstandung nachweislich auf einen von uns zu vertretenden Mangel beruht. Beim Kauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignung nicht übernommen werden.
    Bei Produkten mit einem Verfallsdatum oder Haltbarkeitsdatum erlischt der Gewährleistungsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Verfalls- oder Haltbarkeitsdatums.

  4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

  5. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. 

  6. Rechte des Käufers aufgrund von Mängeln, die nicht ein Bauwerk betreffen, verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware. 

  7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Haftung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. 

  8. Ansprüche aus Herstellergarantien sind direkt beim Hersteller geltend zu machen.


F.   Preise / Zahlungen

  1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Es gelten die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise. 

  2. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vorgesehen, ohne jeden Abzug, frei unserer Bankverbindungen innerhalb von 30 Tagen netto bzw. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto zu leisten. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig soweit ältere, fälligere Rechnungen noch nicht beglichen sind.

  3. Während des Verzugs hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 

  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder nicht bestritten ist.


G.   Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere also auch bis zum Ausgleich eines Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

  2. Bei Vermischen und/oder Verarbeitung unserer Produkte gilt dieser Vorbehalt entsprechend mit der Maßgabe, dass jene Teile des entstandenen Produktes unser Eigentum werden, die dem wertmäßigen Anteil unseres Produktes am Wert des durch die Vermischung und/oder Verarbeitung entstandenen Produktes entsprechen. § 950 BGB wird ausgeschlossen.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Im Fall der Weiterveräußerung eines uns nur zum Teil gehörenden Produkts (Absatz 2) gilt diese Regelung anteilig.

  4. Der Käufer ist berechtigt über unser Vorbehaltseigentum und über die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Außergewöhnliche Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung, Abtretung oder Verpfändung sind dem Käufer nicht gestattet.

  5. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte an den Vorbehaltswaren oder an unseren Forderungen Rechte begründen oder geltend machen wollen.

  6. Wenn der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.


H.   Rückgabe

  1. Falls nicht ausdrücklich vor Lieferung schriftlich vereinbart, ist die Rückgabe von uns ordnungsgemäß gelieferter Ware nicht möglich. 

  2. Bei vereinbarter Rückgabe – insbesondere bei Wahrnehmung unseres Eigentumsvorbehaltes – behalten wir uns vor, die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch 15 % des Warenwertes für Rücknahme- und Bearbeitungskosten zu berechnen bzw. einzubehalten. 

  3. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass Kosten in der geforderten Höhe nicht entstanden sind. 


I.    Zusätzliche Vereinbarungen

  1. Die vorstehenden Bedingungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben.

  2. Die etwaige Unwirksamkeit einer vorstehenden Bedingung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der mangelhaften Bestimmung ist diejenige zu setzen, welche die Vertragsteile vereinbart hätten, wenn Sie den Fall der Mangelhaftigkeit bedacht und unter billigender Berücksichtigung der Interessen beider Teile gelöst hätten.

  3. Wir sind berechtigt, kundenbezogene Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies zur üblichen Betreuung und/oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufträge erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden auf Wunsch mitgeteilt.

Dreisol Coatings GmbH & Co. KG


Stand: 12/2016

 

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